Satzung

Satzung der Freunde des Deutschen Schauspielhauses in Hamburg e.V.

 

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Freunde des Deutschen Schauspielhauses in Hamburg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauffolgenden 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Pflege der Beziehungen zum Deutschen Schauspielhaus in Hamburg (DSH),
– die Förderung von Gastspielen im DSH,
– die Förderung von besonderen Aktivitäten, Programmen und Aufführungen des DSH,
– die Förderung von künstlerischen Nachwuchskräften des DSH.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Neue Schauspielhaus GmbH, Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Körperschaften werden, wenn sie um die Aufnahme bei dem Vorstand des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme hat der Vorstand zu entscheiden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Beiträge zu zahlen.
5. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch einen Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn
a) das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist
b) das Mitglied sich sonst wie vereinsschädigend verhält, insbesondere wenn hinsichtlich der Persönlichkeit des Mitglieds Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen.
7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat, soweit einer gewählt ist.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder von ihnen vertritt den Vorstand allein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins; er hat insbesondere das Vereinsvermögen zu verwalten und über die Höhe der Beiträge nach Anhörung des Beirats zu entscheiden. Unter anderem entscheidet er auch über die Vergabe der Fördermittel gemäß § 2.
5. Die Vergabe bedarf einer 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes. Bei Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7 Der Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat wählen. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens zwölf Persönlichkeiten, die kraft ihrer Stellung im öffentlichen/kulturellen Leben der Freien und Hansestadt Hamburg geeignet sind, den Verein in seiner Arbeit zu unterstützen. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Zu Mitgliedern des Beirates können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins der Freunde des Deutschen Schauspielhauses in Hamburg sind.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Kassenprüfers.
2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und eine von dem Kassenprüfer geprüfte Jahresabrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu beschließen hat.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen statt, wenn dies
a) der Vorstand
b) mindestens der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins verlangen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede Einzelperson, Körperschaft oder sonstige Personenvereinigung hat je eine Stimme.
6. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Vorstand und einem vom Vorstand ernannten Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vermögens

1. Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder des Vereins.
2. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator.

Hamburg, den 20. Dezember 1982 / 13.4.2014 / 10.4.2016